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Vereinsgründung

Satzung des Netzwerks Ökologischer Landbaubetriebe Eichsfeld e.V (NÖB)

 

§ 1

Name, Sitz und Eintragung

(1) Der Verein trägt den Namen " Netzwerk Ökologischer Landbaubetriebe Eichsfeld " und hat seinen Sitz in Schönhagen. Der Name ist mit Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e. V.) versehen.

(2) Der Verein ist ein nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 des BGB.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am l. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

§ 2

Allgemeine Zweckbestimmung

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, auf den Gebieten der Ökologie und des Landbaus und des Naturschutz und der Landschaftspflege. Es soll das Verständnis für die Natur und natürliche Kreisläufe nahe gebracht werden und es sollen praktische Beiträge zum Schutz und der Erhaltung ökologisch wertvoller Flächen geleistet werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere zum einen durch Landschaftspflegeeinsätze und Exkursionen und zum anderen durch Seminare, Tagungen, Beratungen, Schulungen und Veröffentlichungen zu den folgenden Themenbereichen verwirklicht:

§  Ökologischer Landbau

§  Nahrungsmittelqualität und Gesundheit

§  Umwelt- und Naturschutz und Artenvielfalt

§  Natur- und Kulturlandschaftsentwicklung

§  Nachhaltige Pflanzen- und Tierzucht sowie artgerechte Nutztierhaltung

§  Integration von Naturschutzzielen in die Landwirtschaft im Zusammenhang mit Produktionsverfahren und Konsumverhalten

§  Diversifizierung der Tätigkeitsfelder auf den biologisch wirtschaftenden Betrieben

§  Einsatz Erneuerbarer Energien im Ökologischen Landbau

(2) Die Einrichtungen, Dienstleistungen und Ergebnisse des Vereins stehen jedem Menschen offen. Der Kreis der Personen, denen die Förderung zugute kommt, ist nicht fest abgeschlossen.

(3) Der Verein verfolgt seine Arbeitsziele selbst. Dabei kann er zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke die Hilfe geeigneter Menschen und Institutionen in Anspruch nehmen.

(4) Um die Vereinszwecke zu verwirklichen, will der Verein alle bestehenden und neu umstellenden ökologischen Land- und Gartenbau-, bzw. Verarbeitungsbetriebe und die Verbraucher im Eichsfeld in einem Netzwerk verbinden. Dieses Netzwerk soll bildend und für die Ziele aktivierend nach innen und außen wirken.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(l) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins, Vermögensbindung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist;

b) Tod;

c) Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, gegen die Ziele und Interessen des Vereins in erheblicher Weise verstößt oder trotz Mahnung mehr als 2 Jahre seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

§ 6

Mitgliedsbeitrag

Den Mitgliedsbeitrag regelt eine gesonderte Beitragsordnung.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilzunehmen.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§ 8

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10

Mitgliederversammlungen

1) Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit eventueller Beschlussvorlage und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde.

2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:

a) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes für ein abgelaufenes Geschäftsjahr;

b) Entgegennahme des Finanzberichtes für ein abgelaufenes Geschäftsjahr;

c) Entlastung des Vorstandes;

d) Wahl des Vorstandes;

e) Genehmigung der Haushaltspläne;

f) Wahl der 2 Kassenprüfer/innen

g) Beschlüsse über Aufgaben, Satzungsänderungen und Aufhebung der Auflösung des Vereins zu fassen.

3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

4) Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann während der Mitgliederversammlung wirksam beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies beschließt.

§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung

eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

 

 

§ 12

Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder durch die 2 Stellvertreter/innen vertreten. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln vertretungsbefugt.

3) Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfasst:

a)Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;

b) Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sofern sie nicht durch die Geschäftsordnung auf eine hauptamtliche Geschäftsführung delegiert sind;

c) Erstellung des Jahresberichtes sowie des Rechnungsabschlusses;

d) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

4) Die Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 5000,- € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des gesamten Vorstands.

§ 13

Wahl, Amtsdauer, Beschlüsse des Vorstandes

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2) Die Verteilung der Vorstandsfunktionen wird auf der ersten konstituierenden Vorstandssitzung für die Dauer der Amtsperiode festgelegt.

3) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor dem Ablauf ihrer Amtszeit aus, so müssen die entsprechenden Mitglieder für den Vorstand nachgewählt werden.

4) Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen.

5) Ist der Vorstand bei 2 Sitzungen nicht beschlussfähig, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 14

Beirat

Der Verein kann Einzelpersonen und/oder Vertreter von Institutionen in einen Beirat zur fachlichen Unterstützung berufen. Die Benennung erfolgt durch den Vorstand.

§ 15

Vereinsauflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf der 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.

3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gemeinsam berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Kuhmuhne Schönhagen e.V., der das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Diese Satzung wurde auf der Vereinsmitgliederversammlung am 05.03.2018 geändert.

 


     
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